Folgende Maßnahmen dienen der dauerhaften Beitragsstabilität in der privaten Krankenversicherung:
Altersrückstellung
Trotz des mit zunehmendem Alter steigenden Krankheitsrisikos des erhöht sich der Beitrag aus diesem Grunde nicht. Um die im fortgeschrittenen Lebensalter gestiegenen Leistungen ohne Beitragserhöhungen finanzieren zu können, bildet die private Krankenversicherung Alterungsrückstellung. In der ersten Phase des Vertrags weden höhere Beiträge erhoben als es zur momentanen Risikodeckung notwendig wäre. Durch die verzinsliche Anlage dieser überschüssigen Beiträge wird die später benötigte finanzielle Reserve aufgebaut.
Äquivalenzprinzip
Grundprinzip der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung ist das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip, das besagt, daß die erwarteten Beiträge den erwarteten Schäden und Betriebskosten entsprechen sollen. In der Krankenversicherung ist bei zunehmendem Alter des Versicherten mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen. Der Beitrag wird jedoch unter Beachtung des Äquivalenzprinzips in der Regel so kalkuliert, dass er auch bei steigendem Alter gleich bleibt, vorausgesetzt, die der Kalkulation zugrundeliegende allgemeine Kostensituation ändert sich nicht.
Standardtarif
Seit dem Wirksamwerden der dritten Schadenversicherungsrichtlinie zum 01.07.1994 wird von jedem PKV-Unternehmen ein brancheneinheitlicher Standardtarif für ältere Versicherte angeboten. Der Standardtarif garantiert dem Privatversicherten, dass er keinen höheren Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV. Aufnahmefähig sind Personen, die über einen ununterbrochenen 10-jährigen arbeitgeberzuschussberechtigten Vollversicherungsschutz in der PKV verfügen, sofern sie das 65. Lebensjahr vollendet haben zwischen dem 55. und 56. Lebensjahr sind unter ein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeldgrenze haben Personen ohne Altersbegrenzung die eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen
Zusätzliche Änderungen ab dem 01. Juli 2000:
Es gibt einen beihilfekonformen Standardtarif. Die Aufnahmefähigkeit ist analog den o.g. Voraussetzungen, für schwerbehinderte Beihilfeberechtigte gelten Sonderbedingungen.
Die Liquidationsgrenzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) wurde auf den Standardtarif angeglichen, d.h. Ärzte dürfen bei Versicherten im Standardtarif nicht über den 1,7-fachen Satz liquidieren.
Ehegattenlimitierung: Sofern beide Ehegatten zusammen nicht mehr als die Jahresarbeitsentgeldgrenze verdienen, müssen sie nur maximal 150% des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV bezahlen.
Die Leistungen des Standardtarifes liegen in den Kernbereichen auf dem Leistungsniveau der GKV.